Das BAFA informiert, dass vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) das BAFA erstmalig zum Stichtag 01.01.2025 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen wird.

Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31.12.2024 beim BAFA vorliegt.

Die Erfüllung der übrigen Sorgfaltspflichten gemäß der §§ 4 bis 10 Absatz 1 LkSG sowie deren Kontrolle und Sanktionierung durch das BAFA, für welche auch Angaben aus einem Bericht Anlass geben können, werden von dieser Stichtagsregelung nicht berührt. Auch wurden die FAQ zum 29.04.2024 aktualisiert. Gegenüber der Vorauflage der FAQ gibt es inhaltliche Anpassungen bei der Frage XIII.2. Hierbei handelt es sich um eine Frage zum Erstellungszeitpunkt des Berichts. Die Ausführungen zur Berichtspflicht nach dem LkSG sowie zur Berichtsprüfung ab dem 01.01.2025 stehen unter dem Vorbehalt einer etwaigen Anpassung der Gesetzeslage.