Rückblick / Fit for Trade: Fallstricke bei Logistikverträgen

Aktualisiert: 18.07.20242,3 min. Lesezeit

Am 14.05.2024 fand aus der Veranstaltungsreihe Fit for Trade ein weiteres Webinar, diesmal zum Thema: Fallstricke bei Logistikverträgen, statt.

Referent war Herr Rechtsanwalt Dr. Jan Hermeling, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht und Mediator, TIGGES Rechtsanwälte mit Hauptsitz in Düsseldorf.

Der Umsatz der Logistikbranche ist in den vergangenen Jahren kräftig gestiegen. Einer der Gründe liegt darin, dass immer mehr Unternehmen versuchen, durch das Auslagern bzw. Outsourcen einzelner Unternehmensbereiche, Kosten zu sparen, um sich somit auf das Kerngeschäft zu konzentrieren. Folglich werden Logistikverträge abgeschlossen, die vielfältige Vertragselemente vereinen, von Transport und Lagerhaltung bis hin zu Dienstleistungen und Werkleistungen. Ein Logistikvertrag ist gesetzlich nicht geregelt. Als typengemischter Vertrag umfasst dieser Elemente aus den Bereichen Fracht-, Speditions-, Lager-, Geschäftsbesorgungsvertrags-, Dienstvertrags- und / oder das Werkvertragsrecht. Daraus ableitend wird jeder Bereich rechtlich isoliert betrachtet und bewertet. Folglich sind bei Leistungsstörungen die geltenden Vorschriften des jeweiligen Vertragstyps anwendbar. Das umfasst auch unterschiedliche Verjährungsfristen der verwendeten Vertragstypen. Das klassische Labeln und Etikettieren ist z.B. ein eigener Vertragsteil mit werkvertraglichem Charakter und zählt somit nicht zum lagervertraglichen Element.

Bei der Erläuterung der vertraglichen Grundlagen wird unterschieden zwischen der Zuruflogistik, bei denen es sich um Logistikdienstleistungen im Zusammenhang mit Speditions-, Fracht- und / oder Lagerverträgen handelt und der Vertrags- und Kontraktlogistik, bei dem der Logistikvertrag im engeren Sinne gemeint ist. Darauf aufbauend ging Herr Dr. Hermeling auf die in der Praxis aufkommenden Fallstricke ein.

Beispiel ist eine auf Zuruf übernommene Logistikdienstleistung (Logistik ohne Vertrag), die oft nicht speditionsüblich ist. Folglich fällt diese i.d.R. nicht in den Anwendungsbereich der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Das hat wiederum zur Folge, dass es keine Haftungsbegrenzung gibt. Um diese Lücke in der Praxis zu schließen empfiehlt es sich, die vom Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) herausgegebenen Logistik-AGB 2019 als Ergänzung der ADSp 2017 vertraglich mit einzubeziehen. Das dient insbesondere der haftungsrechtlichen Absicherung der Zuruflogistik. Die Logistik-AGB 2019 können auch als Vorlage für Vertragsverhandlungen in der Kontraktlogistik dienen. Angereichert mit Beispielen ging Herr Dr. Hermeling dann auf weitere Fallstricke, wie z.B. die Wirksamkeit von AGB-Bestimmungen, keine ausreichende Regelung des Leistungsinhalts, Haftungsregeln, Versicherungsschutz, Preisrisiko, Schnittstellenkontrollen, Kontrollverlust durch „Outsourcing“ und die Beendigung des Logistikvertrages ein.

Der Außenhandelsverband Nordrhein-Westfalen (AHV NRW e. V.) bietet qualifizierten Nachwuchskräften und Seiteneinsteigern in international tätigen Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen ein zielgerichtetes Weiterbildungsangebot an. Dabei wird auf aktuelle Entwicklungen in der Außenhandelspraxis eingegangen, wie z.B. Sanktionen, Preisanpassungsklauseln bei Lieferverträgen u.v.m. Im Fokus der Online-Veranstaltungsreihe steht die Vermittlung von Grundlagenwissen im Außenhandel. Der AHV NRW arbeitet mit qualifizierten und erfahrenen Dozenten aus der Außenhandelspraxis zusammen.

Die nächste Fit for Trade Veranstaltung findet wieder als Webinar statt. Am 11.06.2024 geht es um das Thema: Vertragscontrolling im Auslandsgeschäft – Instrumente für rechtssicheren Vertrieb und Beschaffung.

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