Das CO2-Grenzausgleichssystems („CBAM“) ist das EU-Instrument, um Preise für die CO2-Emissionen bei der Fertigung bestimmter CO2-intensiver Waren zu bestimmen, die in die EU eingeführt werden.

Damit soll u.a. eine sauberere Industrieproduktion in Nicht-EU-Ländern gefördert werden. Durch die Bestätigung, dass für die bei der Herstellung bestimmter in die EU eingeführter Waren entstehenden grauen CO2-Emissionen ein Preis gezahlt wurde, wird mit dem Grenzausgleichssystem sichergestellt, dass der CO2-Preis für Einfuhren dem CO2-Preis für die inländische Produktion entspricht und die Klimaziele der EU nicht untergraben werden. Das Grenzausgleichssystem ist lt. EU-Kommission so konzipiert, dass es mit den WTO-Bestimmungen vereinbar ist.

Es findet in seiner endgültigen Form ab 2026 Anwendung, während die derzeitige Übergangsphase in den Zeitraum 2023 bis 2026 fällt. Diese schrittweise Einführung des Grenzausgleichssystems ist auf das Auslaufen der kostenfreien Zuteilung von Emissionszertifikaten im Rahmen des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS) abgestimmt, um die Dekarbonisierung der EU-Industrie voranzutreiben. 

Die Internetseite der EU zum Themenkomplex CBAM wurde aktualisiert und unterscheidet nun klar zwischen der aktuellen Übergangsfrist und der endgültigen Regelung ab 2026.

Unabhängig davon findet man hier die EU CBAM-FAQs, die fortlaufend aktualisiert werden.

Die EU-Kommission hat die Abgabefrist für den ersten CBAM-Bericht erneut verlängert. Dies betrifft den Berichtszeitraum für das vierte Quartal 2023. Ein Antrag auf Verlängerung der Abgabefrist kann bis zum 31.03.2024 gestellt werden (siehe FAQ-Frage Nr. 27). Die erste Fristverlängerung für den Bericht für das vierte Quartal 2023 galt ab dem 01.02.2024. Grund für die Verlängerung seien technische Probleme bei der Abgabe des Berichts im CBAM-Portal, mit denen viele Unternehmen zu kämpfen hatten. Ursprünglich sollte der Bericht bis zum 31.01.2024 eingereicht werden.

Die Option „Antrag auf verspätete Einreichung (technischer Fehler)“ stünde noch bis zum 31.03.2024 zur Verfügung. Nach Antragstellung sei der Bericht innerhalb von 30 Tagen einzureichen. Spätester Zeitpunkt für die Abgabe wäre damit Ende April.

Meldepflichtige Einführer können ihre ersten drei CBAM-Berichte bis zum 31.07.2024 nachträglich ändern bzw. korrigieren.

Weitere Informationen stellt die in Deutschland zuständige Behörde, Deutsche Emissionshandelsstelle DEHSt, c/o Umwelt Bundesamt, zur Verfügung.