Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten erfasst. Das LkSG regelt die unternehmerische Verantwortung deutscher Unternehmen für die Einhaltung von menschenrechts- sowie umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten. Diese Pflichten gelten für den eigenen Geschäftsbereich, das Handeln direkter Zulieferer und unter gewissen Voraussetzungen auch für deren Sublieferanten. Zuständig für die Kontrolle der Einhaltung der im LkSG vorgesehenen Sorgfaltspflichten durch die Unternehmen ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Auswirkungen für Bundesdeckungen

Der Schutz von Menschenrechten und die Einhaltung nationaler wie internationaler Umwelt- und Sozialstandards haben schon lange in der Außenwirtschaftsförderung der Bundesrepublik Deutschland einen sehr hohen Stellenwert. Künftig werden keine neuen Bundesdeckungen mehr für Exporteure übernommen, die solch schwerwiegende Verstöße gegen das LkSG begangen haben, dass gegen sie ein Bescheid des BAFA erlassen wurde, gemäß dessen sie von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen sind (§ 22 LkSG). Seit Jahresbeginn muss der Exporteur daher vor Übernahme einer Einzeldeckung oder Abschluss bzw. Verlängerung eines Sammeldeckungsvertrages (APG, APG-light, revolvierende Lieferantenkreditdeckung) dem Bund im Antragsverfahren bestätigen, dass ein solcher Ausschluss nicht vorliegt. Falschangaben führen zu einer Haftungsbefreiung des Bundes. Bei isolierten Finanzkreditdeckungen ist die Bank im Antragsverfahren verpflichtet, die Bestätigung beim Exporteur einzuholen. Für den Fall, dass der Exporteur hierzu falsche Angaben macht und der Bund später die Bank unter der Finanzkreditdeckung entschädigen muss, ist der Exporteur zur Freistellung des Bundes verpflichtet. Die Verpflichtungserklärung ist entsprechend ergänzt worden.

Zudem wird seit dem 01.01.2023 in alle Sammeldeckungsverträge ein außerordentliches Kündigungsrecht des Bundes für den Fall aufgenommen, dass der Exporteur während der Laufzeit des Vertrages wegen eines Verstoßes gegen das LkSG von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden sollte. Der Exporteur ist zur diesbezüglichen Information verpflichtet.

Das LkSG wurde für Unternehmer und exportorientierte Banken praxisnah und mit sehr geringem Zusatzaufwand für die Deckungsnehmer umgesetzt. Bestehende und vor dem 01.01.2023 beantragte Deckungen sind von den eingeführten Neuerungen nicht betroffen.

Weitere Informationen: BAFA – Überblick

Quelle:
AGA-Report Nr. 337 vom 26.01.2023
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