Die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung genehmigungspflichtiger Sammelwarennummern des Kapitels 99 wurden am 01.01.2022 geändert. Hierüber gibt die ATLAS-Info 0262/21 Aufschluss.

Daher ist bei deren Inanspruchnahme im Rahmen der Ausfuhr – mit oder ohne SDE-Bewilligung – sicherzustellen, dass neue, ab dem 01.01.2022 gültige Genehmigungen zur vereinfachten Anmeldung für Zusammenstellungen von Waren angemeldet werden.

Von dieser Regelung sind vorerst unbefristet gültige Genehmigungen der Warennummer 9990 8704 ausgenommen, die vor dem 01.02.2020 ausgestellt und noch nicht widerrufen wurden.