Der Zoll hat das aktualisierte Merkblatt (Ausgabe 2023) zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen als Download kostenfrei bereitgestellt.

Das Merkblatt enthält die in Deutschland für Zollanmeldungen, summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen (einschließlich Umleitungsanträgen und Ankunftsmeldungen), Wiederausfuhrmitteilungen sowie Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben und Erläuterungen dazu.  

Dieses Merkblatt enthält die in Deutschland für Zollanmeldungen, summarische Ein- und Ausgangsanmeldungen (einschließlich Umleitungsanträgen und Ankunftsmeldungen), Wiederausfuhrmitteilungen sowie Anmeldungen zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben und Erläuterungen dazu. Für elektronische Anmeldungen gelten über das insoweit ergänzende Merkblatt hinaus vorrangig die Verfahrensanweisung ATLAS, die aufgrund von § 8a Zollverordnung (ZollV) für die Zollverwaltung (Benutzer) und die Beteiligten (Teilnehmer) verpflichtend ist, das Merkblatt für Teilnehmer und das EDI-Implementierungshandbuch. Im Unionsversandverfahren und bei der Anmeldung zur Versendung/Ausfuhr sowie bei der Anmeldung zur passiven Veredelung ist die Verwendung des Einheitspapiers nur noch in den Fällen vorgesehen, in denen die Daten der Versand- bzw. Ausfuhranmeldung nicht elektronisch an die Abgangszollstelle/Ausfuhrzollstelle übermittelt werden können (beim Versand im Reiseverkehr oder im Betriebskontinuitätsverfahren bzw. bei der Ausfuhr im Ausfallverfahren). Einzelheiten hierzu regelt die Verfahrensanweisung ATLAS.

Ab dem 01.01.2023 sind auch bei der Einfuhr Zollanmeldungen grundsätzlich elektronisch abzugeben. Reisende können für mitgeführte Waren weiterhin eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgeben (Artikel 143 UZK-DA). Außerdem kann das Einheitspapier im Rahmen des Ausfallverfahrens gemäß Kapitel 8.2.3 der Verfahrensweisung ATLAS verwendet werden. Bis zur elektronischen Umsetzung der folgenden Zollverfahren/Verfahrenscodes in ATLAS-Zollbehandlung kann weiterhin das Einheitspapier verwendet werden für die Anmeldung: – zur Überführung in die vorübergehende Verwendung (Verfahrenscode 53), – zur Wiedereinfuhr mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und teilweise steuerrechtlich freien Verkehr und Überführung in ein anderes Lagerverfahren als das Zolllagerverfahren (Verfahrenscode 68), – zur Überführung von Unionswaren in das Zolllagerverfahren gemäß Artikel 237 Abs. 2 UZK (Verfahrenscode 76) und – zur Überführung in die Truppenverwendung (Verfahrenscode 99, siehe § 4 Abs. 2 TrZollV). Das gleiche gilt für die im Anhang B UZK-IA vorgesehenen neuen Verfahrenscodes 46, 48, 95 und 96 (siehe Anhang 6). Wird eine Zollanmeldung auf dem Einheitspapier abgegeben, sind die Regelungen des Titels III zu beachten.

Quelle:
www.zoll.de