Germany Trade & Invest (GTAI) stellt hilfreiche Informationen zur Erfüllung der Berichtspflicht zu CBAM zur Verfügung.

Der CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) ist ein Klimaschutzinstrument, dessen Umsetzung Unternehmen vor Herausforderungen stellt. Die GTAI beantwortet hierzu die häufigsten Fragen, u.a.: 

Übergangsregister 
Das CBAM-Übergangsregister (Transitional Registry) ist eine zentrale Plattform, die von der EU-Kommission verwaltet wird. Es wird während der Übergangsphase von 2024 bis 2026 genutzt. 

Wo müssen Unternehmen die CBAM-Berichte einreichen?
Die Quartalsberichte werden über das CBAM-Übergangsregister eingereicht. Dort können Unternehmen die Berichte mithilfe von Eingabemasken anlegen oder eine XSD-Datei hochladen.

Ab wann steht das Übergangsregister zur Verfügung? 
Der Zugang zum Übergangsregister wird von der nationalen zuständigen Behörde freigeschaltet. In Deutschland ist diese Zuständigkeit bei der deutschen Emissionshandelsstelle angesiedelt. Sie kündigte an, Unternehmen in Kürze darüber zu informieren, wie sie Zugang zum CBAM-Portal erhalten (Stand: 02.01.2024). Unternehmen können sich dennoch schon mit dem Übergangsregister vertraut machen. Die EU-Kommission stellt auf ihrer CBAM-Webseite Informationen zur Berichtsstruktur sowie das Nutzerhandbuch zur Verfügung. Zudem gibt es ein Webinar, bei dem das Übergangsregister vorgestellt wird, und sektorspezifische Webinare.

Pflichten für Importeure
Importeure müssen während der Übergangsphase Berichtspflichten erfüllen und Angaben zu ihren Einfuhren machen, die dem CBAM unterliegen. 

Wer ist bei Unternehmen mit mehreren Niederlassungen in unterschiedlichen EU-Ländern berichtspflichtig? 
Das ist davon abhängig, wer die Einfuhrzollanmeldung abgibt. Grundsätzlich obliegen die CBAM-Pflichten dem Einführer einer Ware. Melden die einzelnen Niederlassungen die Einfuhr an, so ist jede Niederlassung berichtspflichtig. Werden die Einfuhren zentral angemeldet, ist ein einziger CBAM-Bericht ausreichend.

Haben Spediteure, die die Einfuhrverzollung für Einführer leisten, eine Berichtspflicht?
Die Berichtspflicht gilt für den Einführer der Ware. Gleichwohl empfiehlt die EU-Kommissionen Speditionen oder direkten Zollvertretern zu überprüfen, ob der Einführer seinen Pflichten unter dem CBAM nachkommt.

Weitere Informationen mit der Verlinkung zu weiteren CBAM-Dokumenten der EU finden Sie hier

GTAI-Ansprechpartnerin:
Stefanie Eich, Zollexpertin, Telefon: +49 228 24 993 344

Quelle:
GTAI Meldung vom 29.12.2023