Am 13.12.2023 haben sich der Rat und das Europäische Parlament zur Europäischen Lieferkettenrichtlinie vorläufig geeinigt. Die Einigung der Richtlinie muss von beiden Co-Gesetzgebern noch angenommen werden, bevor es final beschlossen ist. Die Details der Richtlinie müssen auf technischer Ebene noch verfasst werden. Es ist von einer Verabschiedung und Veröffentlichung noch vor den Europaparlamentswahlen am 09.06.2024 auszugehen. Die Mitgliedsstaaten haben dann 18 Monate Zeit zur Umsetzung in das jeweilige nationale Recht. Offen wäre dann noch die Fristsetzung bis zur verbindlichen Anwendung durch die Unternehmen.

Die wichtigsten Beschlüsse grob zusammengefasst:

Geltungsbereich der Richtlinie

  • Die Einigung legt den Anwendungsbereich der Richtlinie auf Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von Umsatz von 150 Millionen Euro fest.
  • Für Nicht-EU-Unternehmen gilt sie, wenn sie einen Nettoumsatz von 300 Millionen Euro in der EU erwirtschaften, und zwar 3 Jahre ab dem Inkrafttreten der Richtlinie.
  • Die Kommission muss eine Liste der Nicht-EU-Unternehmen veröffentlichen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen.
  • Ebenso sind Unternehmen aus Risikosektoren ab 250 Mitarbeitern und einem Umsatz von mehr als 40 Millionen Euro, wenn mindestens 20 Millionen in einem der folgenden Sektoren erwirtschaftet werden: Herstellung von und Großhandel mit Textilien, Bekleidung und Schuhen, Landwirtschaft einschließlich Forstwirtschaft und Fischerei, Herstellung von Nahrungsmitteln und Handel mit landwirtschaftlichen Rohstoffen, Gewinnung von und Großhandel mit Bodenschätzen oder Herstellung von damit verbundenen Produkten sowie das Baugewerbe

Zivilrechtliche Haftung

  • Der Zugang der Betroffenen zum Recht wird gestärkt.
  • Es legt eine Frist von fünf Jahren fest, innerhalb derer, einschließlich Gewerkschaften und Organisationen der Zivilgesellschaft, ihre Ansprüche geltend gemacht werden können.
  • Außerdem beschränkt es die Offenlegung von Beweisen, Unterlassungsmaßnahmen und Verfahrenskosten für die Kläger.
  • Als letztes Mittel müssen Unternehmen, die nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt oder die Menschenrechte durch einige ihrer Geschäftspartner feststellen, diese Geschäftsbeziehungen beenden, wenn diese Auswirkungen nicht verhindert oder beendet werden können.

Sanktionen

  • Für Unternehmen, die die im Falle eines Verstoßes gegen die Richtlinie verhängten Geldbußen nicht zahlen, sieht das vorläufige Abkommen folgende Maßnahmen vor:
  • mehrere Unterlassungsmaßnahmen und es berücksichtigt den Umsatz des Unternehmens, um Geldstrafen zu verhängen (d. h. eine Höchstgrenze von 5 % des Nettoumsatzes des Unternehmens).
  • Die Vereinbarung enthält die Verpflichtung für Unternehmen, einen Dialog und Konsultation mit den betroffenen Interessengruppen, als eine der Maßnahmen im Rahmen der Sorgfaltsprüfung, durchzuführen.
  • Jedes EU-Land wird eine Aufsichtsbehörde benennen, die überwacht, ob die Unternehmen diesen Verpflichtungen nachkommen. Diese Stellen werden bewährte Verfahren austauschen und auf EU-Ebene im Rahmen des von der Kommission eingerichteten Europäischen Netzes der Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten.
  • Sie werden in der Lage sein, Inspektionen und Untersuchungen einzuleiten und Sanktionen gegen Unternehmen zu verhängen, die die Vorschriften nicht einhalten, einschließlich des „Naming and Shaming“.

Öffentliche Auftragsvergabe

  • Die Vereinbarung sieht vor, dass die Einhaltung der CSDDD als Kriterium für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen gelten kann.

Finanzsektor

  • Der Finanzsektor fällt nicht unter die Richtlinie
  • Es wird jedoch eine Überprüfungsklausel für eine mögliche zukünftige Einbeziehung dieses Sektors auf der Grundlage einer ausreichenden Folgenabschätzung geben.

Klima

  • die Einigung verstärkt die Bestimmungen in Bezug auf die Verpflichtung von Großunternehmen, einen Übergangsplan für den Klimawandel zu verabschieden und einen Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels zu verabschieden und umzusetzen.

Annex

  • Der Kompromiss fügt den im Anhang aufgeführten Verpflichtungen und Instrumenten neue Elemente hinzu, die die Menschenrechte betreffen, insbesondere für schutzbedürftige Gruppen und Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), die durch delegierte Rechtsakte in die Liste aufgenommen werden können, sobald sie ratifiziert sind.
  • Die vorläufige Vereinbarung enthält im Anhang auch Verweise auf andere UN-Übereinkommen wie den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte oder das Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
  • Ebenso wird in dem Kompromiss die Art der Umweltauswirkungen, die unter diese Richtlinie fallen, klargestellt als jede messbare Umweltbeeinträchtigungen wie schädliche Bodenveränderungen, Wasser- oder Luftverschmutzung, schädliche Emissionen oder übermäßiger Wasserverbrauch oder andere Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen.

Das  Pressestatement des Rates der EU und das Pressestatement des Europäischen Parlaments enthalten weitere Informationen.