Am 05.03.2024 haben im Rahmen des Trilogs Unterhändler von EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat eine Einigung erzielt.

Grundlage dieser Einigung ist ein Vorschlag für eine Verordnung vom 14.09.2022 über das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten in der EU.

Die zuständige Überwachungsbehörde soll anhand eines risikobasierten Ansatzes entscheiden, ob produktbezogene Untersuchungen im Verdachtsfall eingeleitet werden. Untersucht werden u.a. Teile der Wertschöpfungskette, bei denen ein erhöhtes Risiko von Zwangsarbeit besteht.

Bei der Bewertung sollen des weiteren Größe und wirtschaftliche Ressourcen der entsprechenden Akteure berücksichtigt werden und auch die Menge der betroffenen Produkte und das Ausmaß der mutmaßlichen Zwangsarbeit soll bei der Beurteilung und Festlegung von Konsequenzen herangezogen werden.

Die jüngste Einigung kommt dabei einigen auch von uns vorgetragenen Kritikpunkten entgegen. So wurde die im Vorfeld diskutierte Beweislastumkehr nicht weiterverfolgt. In der zunächst angedachten Konstellation hätten die Unternehmen das Nichtvorhandensein von Zwangsarbeit in der Lieferketten belegen müssen. Darüber hinaus wurde auch die Forderung nach Wiedergutmachungsmaßnahmen seitens der Unternehmen am Ende fallengelassen.

Neu aufgenommen wurde, dass in Fällen, in denen Zwangsarbeit festgestellt wurde, es sich aber um für die EU kritische Produkte handelt, eine sofortige Vernichtung der Ware durch die zuständige nationale Behörde aufgehoben werden kann, bis das Unternehmen für das besagte Produkt nachweisen kann, dass in dem Betrieb oder in seiner Lieferkette keine Zwangsarbeit mehr vorkommt.

Für kleine und mittelständische Unternehmen sollen Unterstützungen vorgesehen sein. Zu diesen Unterstützungsmaßnahmen sollen Best-Practices zählen sowie Leitlinien zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten sowie zu Risikoindikatoren, um Wirtschaftsteilnehmern zu helfen, die Anforderungen des Verbots zu erfüllen.

Weitergehende Forderungen der Wirtschaft nach einer Angleichung der Berichtspflichten u.a. aus dem deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) oder den Nachhaltigkeitsberichtspflichten sind derzeit noch offen.

Der AHV NRW bleibt auch bei diesem Thema dran und wird seine Mitgliedsunternehmen über die weitere Entwicklung unterrichten.