Die Verordnung (EU) 2023/1115 (Amtsblatt der Europäischen Union, „L 150“ vom 09.06.2023“ über entwaldungsfreie Lieferketten ist am 30.06. 2023 in Kraft getreten.

Die EU-Kommission hat ihre FAQs zur Entwaldungsverordnung aktualisiert und nun auch die letztlich seit einem Jahr offene Frage nach den Übergangsregelungen im Sinne der Wirtschaft beantwortet.

Klarheit bestand schon bislang, dass bis zum 29.12.2024 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte und im Annex der Verordnung gelistete Erzeugnisse nicht den Anforderungen der EUDR unterliegen.

Unklarheit bestand allerdings bislang mit Blick auf ebenfalls gelistete Weiterverarbeitungserzeugnisse, die nach dem 29.12.2024 aus diesen Vorprodukten hergestellt werden. Zu diesem Fragenkomplex hat sich die EU-Kommission nunmehr geäußert. So bleiben im Annex der Verordnung (EU) 2023/1115 gelistete Weiterverarbeitungserzeugnisse (z.B. Reifen), die ab dem 30.12.2024 erstmals in Verkehr gebracht werden, von den Anforderungen der EU-Verordnung frei, wenn die bei der Herstellung eingesetzten Vorprodukte (hier Kautschuk) bis zum 29.12.2024 zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt worden sind.

Voraussetzung für Nicht-Anwendung der Anforderungen der EU-Verordnung ist, dass der Inverkehrbringer „adequately conclusive and verifiable evidence“ vorlegen muss, dass das Inverkehrbringen bis zum 29.12.2024 erfolgt ist.

Nachstehend finden Sie den genauen Wortlaut der FAQ zu den Timelines