Im Amtsblatt der Europäischen Union, „C 40“ vom 26.01.2022 wurde die Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, mit Ursprung in der VR China und in Taiwan veröffentlicht.

Der Antrag wurde am 26.10.2021 im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom „Defence Committee of the Stainless steel butt-welding Fittings industry of the European Union“ im Namen des Wirtschaftszweigs der Union für bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl zum Stumpfschweißen, auch als Fertigwaren, gestellt.

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke zum Stumpfschweißen aus austenitischem nicht rostendem Stahl der AISI-Sorten 304, 304L, 316, 316L, 316Ti, 321 und 321H und deren Entsprechungen in den anderen Normen mit einem größten  äußeren Durchmesser von bis zu 406,4 mm und einer Wandstärke kleiner oder gleich 16 mm, mit einer durchschnittlichen Rauheit (Ra) der Innenfläche von mindestens 0,8 μm, ohne Flansch, auch als Fertigwaren, mit  Ursprung in der VR China und in Taiwan, die derzeit unter den KN-Codes ex 7307 23 10 und ex 7307 23 90 (TARIC-Codes 7307 23 10 15, 7307 23 10 25, 7307 23 90 15, 7307 23 90 25)  eingereiht wird.

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/141 der Kommission eingeführt wurde.

Der Antrag wurde damit begründet, dass bei Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten des Dumpings und einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist dem ABL „C 40“ vom 26.01.2022 zu entnehmen