Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABL „L 16“ vom 25.01.2022“) wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2022/95 der Kommission vom 24.01.2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China, ausgeweitet auf aus Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen versandte Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht.

Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der VR China und Thailand wurden ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Grundverordnung wurden die ursprünglichen Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Taiwan, Indonesien, Sri Lanka und den Philippinen mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates auf die aus Taiwan, mit der Verordnung (EG) Nr. 2052/2004 des Rates auf die aus Indonesien, mit der Verordnung (EG) Nr. 2053/2004 des Rates auf die aus Sri Lanka und mit der Verordnung (EG) Nr. 655/2006 des Rates auf die aus den Philippinen versandten Einfuhren ausgeweitet, ob als Ursprungserzeugnisse Taiwans, Indonesiens, Sri Lankas bzw. der Philippinen angemeldet oder nicht.

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1934 der Kommission zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung eingeführt wurden.

Derzeit gelten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlusstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung in der Russischen Föderation, der Republik Korea und Malaysia (8).

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der VR China (ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

Der Wortlaut der Bekanntmachung ist dem ABL „L 16“ zu entnehmen