Die Generalzolldirektion (GZD) hat über die Erweiterung der Bewilligungsvoraussetzungen für die Inanspruchnahme des laufenden Zahlungsaufschubs gemäß Art.110 b) Unionszollkodex (UZK) für die Aufschubkontoart „Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung“ entschieden.

Unternehmen, deren regelmäßiges Einfuhrvolumen unter zwei Einfuhren pro Monat bzw. 25 pro Jahr liegt, können nunmehr einen Antrag auf Bewilligung eines laufenden Zahlungsaufschubs für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – stellen, wenn sie dabei aber Waren einführen, für die im Durchschnitt Einfuhrumsatzsteuerbeträge in Höhe von mindestens 10.000,- Euro im Monat bzw. 120.000,- Euro im Jahr zu entrichten sind, oder wenn sie beabsichtigen, entsprechende Einfuhren zu tätigen.

Von der Erweiterung werden erstmals Unternehmen profitieren können, die bislang wegen des Nichterreichens der Mindestanzahl an Einfuhren kein eigenes Aufschubkonto für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – beantragen durften und daher auf die Inanspruchnahme von Dienstleistern sowie deren Aufschubkonten angewiesen waren.

Bei Vorliegen auch der übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf laufenden Zahlungsaufschub für Einfuhrumsatzsteuer – ohne Sicherheitsleistung – können entsprechende Anträge bei den örtlich für den laufenden Zahlungsaufschub zuständigen Hauptzollämtern bewilligt werden. Diese überwachen einmal jährlich die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen. Werden Mindestbeträge zu entrichtender Einfuhrumsatzsteuer nicht erreicht, kann die Bewilligung widerrufen werden.

Weitere Informationen zum laufendem Zahlungsaufschub finden Sie auf www.zoll.de: https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Abgabenerhebung/Zahlung-der-Abgaben/Mit-Zahlungserleichterung/mit-zahlungserleichterung_node.html.