Die Ukraine wird mit Wirkung zum 01.10.2022 dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren beitreten und entsprechend ab diesem Datum im Rahmen des NCTS am gemeinsamen Versandverfahren teilnehmen.

Sie haben damit die Möglichkeit, Versandverfahren zu eröffnen, deren Beendigung in der Ukraine stattfinden soll, sowie alle weiteren Möglichkeiten des gemeinsamen Versandverfahrens zu nutzen, ohne dass ein TIR-Versandverfahren genutzt werden muss.

Allerdings ist eine Abwicklung von Versandverfahren, die vor dem 01.10.2022 eröffnet wurden und nach dem 01.10.2022 in die Ukraine befördert werden sollen, systemseitig nicht möglich.

Im Rahmen der Sicherheiten-Verwaltung wird in allen gültigen Bewilligungen einer Gesamtbürgschaft oder Befreiung von der Sicherheitsleistung (BE/GE) mit Wirkung vom 01.10.2022 die Ukraine systemseitig als weiteres Ausschlussland aufgenommen. Sie haben anschließend die Möglichkeit, den Geltungsbereich der jeweiligen Bewilligung um die Ukraine zu erweitern, um die Sicherheit bei Versandverfahren in die Ukraine zu verwenden. Hierbei ist dann für das Gebiet der Ukraine für den Bürgen ein Zustellungsbevollmächtigter oder ein Wahldomizil zu benennen.

Entsprechende Anträge können erst ab dem 04.10.2022 beim bewilligenden HZA eingereicht werden und werden aus systemtechnischen Gründen erst ab diesem Zeitpunkt bearbeitet.

Quelle: ATLAS-Info 0358/22 vom 08.09.2022