Infolge einer in 2021 beschlossenen Gesetzesänderung treten am 01.07.2022 Änderungen des Verpackungsgesetzes (VerpackG) in Kraft, die auch Mitgliedsunternehmen vom Außenhandelsverband Nordrhein-Westfalen (AHV NRW e. V.) betreffen können.

Hierbei geht es insbesondere um die Pflicht zur Registrierung bei der Zentralen Stelle (Verpackungsregister). Bisher gilt die Registrierungspflicht nur für Her-steller und Händler, die sog. systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringen, d.h. mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Diese Registrierungspflicht nach § 9 VerpackV wird auf alle Verpackungen ausgedehnt, sodass auch bei B2B-Verpackungen eine einmalige Registrierung bei der der Zentralen Stelle bzw. beim Verpackungsregister „LUCID“ erforderlich wird.

Die bisherigen Rücknahme- und Verwertungspflichten für Hersteller und Vertreiber nach § 15 VerpackV sind unverändert geblieben.

Die Rechtsänderungen im Zusammenhang mit der Registrierung sind auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erläutert.

AHV NRW Mitgliedsunternehmen wurden auf die Gesetzesänderungen frühzeitig durch Informationsveranstaltungen und einem Erfahrungsaustausch hinsichtlich der unternehmensbezogenen Betroffenheit vorbereitet.