ATLAS – Ausfuhr / Neue verpflichtende Datenfelder in der Ausfuhranmeldung mit AES 3.0

Aktualisiert: 25.07.20243,3 min. Lesezeit

Mit der ATLAS-Info 0501/23 vom 28.08.2023 hat die deutsche Zollverwaltung aufgrund diverser Nachfragen folgende Hinweise und ergänzende Möglichkeiten in Ergänzung zur ATLAS Info 0393/2023 veröffentlicht, die bis auf Weiteres Anwendung finden:

1. Zu: Allgemeines

Auszug aus der ATLAS Info 0393/2023:
„Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung ohne Sicherheitsdaten (d.h. Angabe „0“ in der Ausfuhranmeldung in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000); erkennbar am Buchstaben „A“ an vorletzter Stelle der MRN) ist nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zulässig (u.a. die Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA i.V.m. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK). Auf die ATLAS – Teilnehmer-Info 0306/22 vom 24.03.2022 Nr. 7 und Nr. 8 mit Erläuterungen zum Kennzeichen „Sicherheit“ und zum Aufbau der MRN wird hingewiesen.“

Klarstellung / Ergänzung:

Die Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gem. Art. 263 Abs. 1 UZK gilt nicht in anderen bestimmten, durch die Art der Waren oder die Verkehrsart hinreichend begründeten (hier: Katalogfälle nach Art. 245 UZK-DA) oder in internationalen Übereinkünften vorgeschriebenen Fällen, vgl. Art. 263 Abs. 2 Buchstabe b) UZK.

Die Nennung der Katalogfälle in der ATLAS Info 0393/2023 stellte keine Abschließende Aufzählung dar.

Beispiel:
Aufgrund eines internationalen Abkommens zwischen der EU und der Schweiz, gelten die jeweiligen Sicherheitskontrollen als gleichwertig und werden gegenseitig anerkannt. Eine Vorabanmeldung ist daher nicht erforderlich für den Ausgang von Waren nach der Schweiz. In der Ausfuhranmeldung ist die Angabe „0“ in Datenelement „Sicherheit“ (11 07 000 000) zulässig.

Liegt kein Ausnahmetatbestand für die Abgabe einer Vorabanmeldung vor, ist dies mit der Angabe „2“ anzumelden und die Sicherheitsdaten sind abzugeben. Die Vorabanmeldung erfolgt mittels Zollanmeldung, die die Sicherheitsdaten enthält, vgl. Art. 263 Abs. 1, Abs. 3 Buchstabe a) i.V.m. Abs. 4 UZK.

2. Zu: Beförderer (Datengruppe 13 12 000 000): 

  1. Neue Regelung: Die Angabe des Beförderers in der Ausfuhranmeldung ist nur erforderlich, wenn er bekannt ist und vom Anmelder abweicht. Als Beförderer gilt auch der Spediteur.
  2. Wurde einer Partei eine EORI-Nummer zugeteilt, so ist diese anzugeben. Die Parteien stellen dem Anmelder ihre EORI-Nummer zur Verfügung.
  3. Eine TCUI-Nummer eines AEO (Authorized Economic Operator) kann nur angegeben werden, wenn es sich um eine EU-MRA-Nummer handelt.

Zur Klarstellung wird auf Folgendes hingewiesen:
Als „Third Country Unique Identification Number“ (TCUIN) werden Identifikationsnummern von drittländischen Wirtschaftsbeteiligten übergreifend bezeichnet, die nicht von einem EU Mitgliedstaat vergeben worden sind und auf einer drittländischen Identifikationsnummer basieren. Derzeit fällt nur die EU-MRA-Nummer unter den Begriff „TCUIN“.

Durch MRA-Abkommen (MRA = Mutual Recognition Agreements) zwischen der Europäischen Union und jeweiligen drittländischen Partnerländern ist die EU-weite Anerkennung des AEO-Status von Wirtschaftsbeteiligten mit Sitz in diesen Partnerländern (z.B. Schweiz, Norwegen, Japan, USA, China) geregelt. Weitere Informationen sind auf www.zoll.de  zu finden unter https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zugelassener-Wirtschaftsbeteiligter-AEO/Vorteile/vorteile_faq_3.html , sowie in den Merkblättern für Teilnehmer, beispielsweise zu ATLAS-Release 10.1, dort Kapitel 2.13 und 2.11.2 Stand Februar 2023.

3. Zu: Inländischer Verkehrszweig (Datenelement 19 04 000 000) und Kennzeichen des abgehenden Beförderungsmittels (Datenelement 19 05 017 000)

Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:

  • sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
  • ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:

  • ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden. Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr.

4. Zu: Verkehrszweig an der Grenze (Datenelement 19 03 000 000) und Kennzeichen des grenzüberschreitenden aktiven Beförderungsmittels (Datenelement 19 08 017 000)

Die bestehenden Möglichkeiten der Angabe des Kennzeichens:

  • sofern das Kennzeichen im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung bekannt ist, ist es anzugeben.
  • ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt, kann das mutmaßliche Kennzeichen angegeben werden.

Werden um Folgende Möglichkeit ergänzt:

  • ist es im Zeitpunkt der Abgabe der Ausfuhranmeldung nicht bekannt und kann kein mutmaßliches Kennzeichen angegeben werden, kann die Art des Beförderungsmittels (in Großbuchstaben) angegeben werden.
  • Beispiel: Angabe „LKW“ im Landstraßenverkehr

Quelle:
ATLAS-Info 0501/23 vom 28.08.2023

 

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