PEM-Übergangsbestimmungen in Kraft

Aktualisiert: 28.01.20251 min. Lesezeit

Am 12.12.2024 verabschiedete der Gemeinsame Ausschuss des PEM (Pan-Euro-Mediterranen)-Übereinkommens einen Beschluss über die Umsetzung von Übergangsbestimmungen, die ab dem 01.01.2025 gelten.

Der Hauptzweck der Übergangsbestimmungen besteht darin, die Regeln von 2012 parallel zu den Regeln von 2023 zwischen den Vertragsparteien beizubehalten, für die die Regeln von 2023 in Kraft treten. Wirtschaftsteilnehmer haben die Möglichkeit, je nach ihren Lieferketten zwischen den beiden anwendbaren Regelwerken zu wählen.

Zum Hintergrund:
Das System der Pan-Euro-Mediterranen Ursprungskumulierung ermöglicht die Anwendung der diagonalen Kumulierung zwischen der EU, den EFTA-Staaten, der Türkei, den Unterzeichnerstaaten der Barcelona-Erklärung, den Ländern des westlichen Balkans, den Färöer-Inseln und Georgien, der Republik Moldau und der Ukraine.

Sie basiert auf einem Netz von Freihandelsabkommen mit identischen Ursprungsprotokollen. Diese Ursprungsprotokolle werden durch einen Verweis auf das Regionale Übereinkommen über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen) ersetzt.

EU – Informationen:
The Pan-Euro-Mediterranean cumulation and the PEM Convention – European Commission

Bitte beachten Sie die fortlaufenden Infos der deutschen Zollverwaltung (Stand: 27.01.2025):

ATLAS – Info 0718/25 vom 27.01.2025
ATLAS – Einfuhr: TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – 2. Aktualisierung

ATLAS – Info 0697/25 vom 09.01.2025
ATLAS – Einfuhr TARIC/EZT – Warenverkehr mit den Teilnehmerländern am Regionalen Übereinkommen über die Pan-Europa Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln – Aktualisierung

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