EU-Freihandelsabkommen mit Chile
Mit Wirkung zum 01.02.2025 wird das derzeit gültige EU-Chile Assoziierungsabkommen durch das EU-Chile Interimshandelsabkommen Interim Agreement – ITA) ersetzt. Zurzeit erfolgt der präferenzielle Nachweis im Handel zwischen der EU und Chile über eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder über eine Ursprungserklärung. Bei Warensendungen von über 6.000,- Euro ist zusätzlich eine Zollbewilligung zum „Ermächtigen Ausführer“ erforderlich.
Ab dem 01.02.2025 ergeben sich darauf basierend folgende Änderungen: Die Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und die Erklärungen auf der Rechnung, die gemäß dem (alten) Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Chile ausgestellt wurden, werden ab dem 01.02.2025 nicht mehr als Präferenzursprungsnachweis für Waren anerkannt, die in die Europäische Union oder nach Chile eingeführt oder dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Das Abkommen kann auf Erzeugnisse angewendet werden, die die Ursprungsregeln erfüllen und die sich am 01.02.2025 in der EU-Vertragspartei oder in Chile im Versandverfahren, in der vorübergehenden Verwahrung in Zolllagern oder Zollfreigebieten befinden, sofern den Zollbehörden der einführenden Vertragspartei eine Ursprungserklärung vorgelegt wird.
Mit dem Inkrafttreten des Interimshandelsabkommen wird das System des „Ermächtigten Ausführers“ durch das REX-System (Registrierter Ausführer) ersetzt. Es ist in Erklärungen zum Ursprung für EU-Ursprungserzeugnisse zu Sendungen über 6.000,- Euro die REX Nummer anzugeben.