EU-Verbot für Produkte aus Zwangsarbeit
Mit der Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.11.2024 wurde das Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkte im EU-Amtsblatt am 12.12.2024 bekannt gegeben. Die Verordnung ist am 13.12.2024 in Kraft getreten.
Durch diese Verordnung werden Produkte, die unter Zwangsarbeit hergestellt wurden, vom EU-Markt verbannt. Den Wirtschaftsakteuren wird es künftig verboten, in Zwangsarbeit hergestellte Produkte auf dem Unionsmarkt in Verkehr zu bringen und bereitzustellen oder aus dem Unionsmarkt auszuführen. Die Unternehmen, die in der EU tätig sind oder in die EU verkaufen, müssen konkrete Maßnahmen ergreifen, um Zwangsarbeit in ihren Lieferketten aufzudecken und zu unterbinden.
Die für die Unternehmen einschlägigen Bestimmungen gelten ab dem 14.12.2027. Bis zum 14.06.2026 muss die EU-Kommission Leitlinien zur Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten zur Verfügung stellen. Wie bei anderen EU-Verordnungen auch, sind viele praktische Fragen der betrieblichen Umsetzung unklar.
Der BGA hat den Gesetzgebungsprozess von Anfang an und unter Mitwirkung u.a. des AHV NRW aktiv mit begleitet und wird die weitere Umsetzung kritisch verfolgen.