EU-Entwaldungsverordnung erneut verschoben

Aktualisiert: 12.01.20260,8 min. Lesezeit

Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABL „L“ vom 23.12.2025) gab es nunmehr die erhoffte EU-Verordnung (Verordnung (EU) 2025/2650 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern), mit der die Verschiebung des Anwendungsstartes der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) und einige der angekündigten Vereinfachungen festgeschrieben wurden.

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) fasst die Änderungen wie folgt zusammen:

  • Anwendungsstart der EUDR für große Marktbeteiligte ist der 30.12.2026
  • Kleine Unternehmen müssen ab dem 30.06.2027 EUDR-konform handeln.
  • Nur Erstinverkehrbringer müssen eine Sorgfaltserklärung abgeben. Nur der erste nachgelagerte Marktbeteiligte muss deren Referenznummern sammeln.
  • Neue Kategorie: „kleine und kleinste Primärerzeuger“. Diese müssen nur noch eine einmalige und vereinfachte Erklärung abgeben.
  • Bis zum 30.04.2026 müssen die Auswirkungen der Vereinfachungen durch die EU-Kommission überprüft und der Verordnungstext gegebenenfalls angepasst werden.
  • Der HS-Code „ex 49“ (Bücher, Zeitungen und Druckerzeugnisse) wird aus Anhang I gestrichen.

Weitere Hilfestellungen, z.B. in Form eines BLE-Newsletters zur Umsetzung finden Sie hier

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