Ausfuhrlieferungen / BMF konkretisiert Voraussetzungen für Steuerbefreiung
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) konkretisiert mit Schreiben vom 01.07.2025 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen und für das Beibringen von Ersatznachweisen im Sinne der Umsatzsteuer.
Es setzt die sogenannte Missbrauchsrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs um und betont dabei die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Steuerneutralität. Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) regeln genauer, wann andere geeignete Belege oder Ersatznachweise zulässig sind, wenn ein Ausfuhrnachweis durch die Zollstelle nicht möglich ist. Ausnahmefälle sind u.a. gegeben, wenn eine Bestätigung der Grenzzollstelle oder Abgangsstelle objektiv nicht möglich ist.
Anerkannte Ersatzbelege in solchen Fällen können insbesondere sein:
Bescheinigungen /deutscher diplomatischer oder konsularischer Vertretungen im Bestimmungsland oder Belege über Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen (auch beglaubigte Abschriften davon).
Nicht zulässig sind hingegen reine Zahlungsbelege oder Rechnungen, selbst wenn sie bestimmte Versandinformationen enthalten. Dokumente in Fremdsprachen sind nur mit amtlich anerkannter Übersetzung gültig. Im Einzelfall kann bei englisch-sprachigen Einfuhrverzollungsbelegen auf die Übersetzung verzichtet werden.
Aktuell gilt noch eine Übergangszeit für bisherige Regelungen bis zum 01.01.2026.





