Allgemeines Zollpräferenzsystem der EU (APS)
Das Schema des Allgemeinen Präferenzsystems für Entwicklungsländer, APS (Generalised Scheme of Preferences, GSP), wurde mit Verordnung (EU) Nr. 978/2012 (konsolidierte Fassung) des Europäischen Parlaments und des Rates zum 01.01.2014 neu geregelt. Diese Verordnung wurde veröffentlicht im Amtsblatt der EU Nr. L 303 vom 31.10.2012. Das APS-Schema 2014 sollte bis zum 31.12.2023 gültig sein, also 10 Jahre. Die Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 wurde mit Verordnung (EU) Nr. 2023/2663 bis zum 31.12.2027 verlängert. Die Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder gilt sogar unbegrenzt.
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1951 zur Änderung der Anhänge II, IV und VII der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des EU-Parlaments und des Rates, veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 09.12.2025, wird das geltende Schema der Allgemeinen Zollpräferenzen (APS-System) geändert.
Indonesien wird mit Wirkung zum 01.01.2027 aus der Liste der begünstigten Länder in Anhang II gestrichen, da das Land aufgrund seiner Einkommensentwicklung nicht mehr die Begünstigungskriterien erfüllt.
Ferner werden São Tomé und Príncipe mit Wirkung ab 01.01.2029 aus Anhang IV (Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder) gestrichen, da die Kriterien für „EBA“- (Everything but Arms: alles außer Waffen) nicht mehr gegeben sind.
Darüber hinaus wird rückwirkend zum 01.01.2023 die sog. Gefährdungsschwelle angehoben, was Auswirkungen auf den APS „plus“ Status von begünstigten Ländern haben kann.
Hinweise zum Allgemeinen Präferenzsystem stellt die deutsche Zollbehörde hier zur Verfügung.



