Zusätzliche Zölle auf Einfuhren aus Russland und Belarus
Mit der Verordnung (EU) 2025/1227 des EU-Parlaments und des Rates vom 17.06.2025 (ABL „L“ vom 20.06.2025) hat die EU zusätzliche Zölle auf die Einfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Düngemitteln, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation und in Belarus haben bzw. von dort direkt oder indirekt ausgeführt werden, verhängt. Mit den Maßnahmen soll verhindert werden, dass sich gesteigerte Ausfuhren von landwirtschaftlichen Produkten und Düngemitteln nachteilig auf den EU-Markt auswirken und zu wirtschaftlichen Abhängigkeiten und zur Anfälligkeit gegenüber möglichen Zwangsmaß- nahmen seitens der Russischen Föderation führen.
Die Verordnung sieht vor, dass auf alle im Anhang I genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse Zölle von 50 % zusätzlich zu dem geltenden EU-Einfuhrzollsatz erhoben werden. Betroffen ist eine große Bandbreite von landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus den KN-Kapiteln 01 bis 53, u.a.: Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (KN 09); Pflanzen- und Pflanzenteile (KN 1211) und Erzeugnisse aus KN 1212; Gummen, Harze und Pflanzenauszüge (KN 13); tierische Fette und Öle (KN 15); Glycerin (KN 1520), Wachse (KN 1521); Lebensmittelzubereitungen (KN 21); Mannitol und Sorbit (KN 2905); ätherische Öle (KN 3301); Gelatine (KN 3503) und feine und grobe Tierhaare (KN 5102).
Ferner sind auch mineralische und chemische Düngemittel (KN 3102 und ex KN 3105) des Anhang II der Regelung betroffen. Sie unterliegen künftig dem Wertzoll von 6,5 % zuzüglich eines Festbetragszolls von 40,- Euro / ton (KN 3102) bzw. 45,- Euro / ton (ex KN 3105) ab 01.07.2025 bis 30.06.2026, der sich in den weiteren Jahreszeiträumen bis zum Juli 2028 auf 315,- Euro / ton bzw. 430,- Euro / ton (KN-Codes 3105 u.a.) steigert. Ferner sind für die Zeiträume jährliche Schwellenmengen festgelegt. Die überschießende Menge wird mit dem höchsten Festzollsatz (315,- Euro / ton bzw. 430,- Euro / ton) belegt.
Die Verordnung wird zum 01.07.2025 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt gelten die zusätzlichen Zölle auf Düngemittel des Anhang II. Die Zölle auf landwirtschaftliche Erzeugnisse des Anhang I finden ab 20.07.2025 Anwendung.