Zollfreiheit für Kleinsendungen abgeschafft

Aktualisiert: 24.02.20261,2 min. Lesezeit

Mit der Verordnung (EU) 2026/382 des Rates vom 18.02.2026 (ABL „L“ vom 18.02.2026) zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1186/382 hinsichtlich der Abschaffung schwellenbasierten Zollbefreiung wird mit Wirkung vom 01.07.2026 die bislang geltende Zollbefreiung für Kleinsendungen bis 150,- EUR abgeschafft.

Hintergrund ist vor allem der Missbrauch durch Unterbewertung und Sendungssplitting, der Schutz der finanziellen Interessen der EU sowie fairere Wettbewerbsbedingungen.

Als Übergangslösung gilt vom 01.07.2026 bis 01.07.2028 für bestimmte Sendungen bis 150,- EUR (erfasst sind Postsendungen und Einfuhren im Zusammenhang mit der IOSS-Regelung (Import One Stop Shop; Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 143 Abs. 1 Buchst. ca der MwSt-RL) ein Pauschalzoll von 3,- EUR pro Ware statt der bisherigen Befreiung. In anderen Fällen ist grundsätzlich der Gemeinsame Zolltarif maßgeblich.

Bis zum 01.10.2026 und danach jeden Monat bewertet die Kommission, ob es zu einer Umlenkung von  Handelsströmen kommt. Stellt die Kommission fest, dass es zu einer Umlenkung von Handelsströmen gekommen ist, so legt sie — sofern angebracht — einen Vorschlag für die Übergangsmaßnahme nach Artikel 2 vor, um alle Waren in einer Sendung, deren Sachwert insgesamt 150,- EUR nicht übersteigt, zu erfassen

Bis zum 01.12.2027 bewertet die Kommission, ob eine zentrale IT-Infrastruktur der Union zur Erhebung von Einfuhrzöllen auf Sendungen von Fernverkäufen realistischerweise bis zum 01.07.2028 betriebsbereit sein wird. Stellt die Kommission fest, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht betriebsbereit sein wird, so legt sie — sofern angebracht — einen Vorschlag zur Verlängerung der Übergangsmaßnahme nach Artikel 2 vor.

Über die weitere Entwicklung werden die Mitgliedsunternehmen in gewohnter Art und Weise informiert.

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