Auch bei Spenden in Notlagen wie z.B. nichtkommerziellen Hilfslieferungen sind grundsätzlich die allgemein gültigen Zollvorschriften zu beachten. Dabei sind auch die außenwirtschaftsrechtlichen Verbote und Beschränkungen zu berücksichtigen. Insbesondere wird auf die Beschränkungen für Lieferungen nach Syrien verwiesen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei der Ausreise aus Deutschland auch für mitgeführte Spendengelder eine schriftliche Anmeldepflicht für Barmittel ab einem Betrag von 10.000 Euro gilt. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Reisende auf der Internetseite des Zolls sowie bei jeder Zolldienststelle.

Ausführliche Informationen hat die deutsche Zollverwaltung zur Verfügung gestellt.

Quelle:
www.zoll.de