Warenverkehr mit MERCOSUR
Im Amtsblatt der Europäischen Union (ABL „L“ vom 17.04.2026) hat die Europäische Kommission eine Bekanntmachung (2026/874 &2026/875) zum Interimsabkommen mit MERCOSUR veröffentlicht.
In Anhang 3-D über Übergangsmaßnahmen ist festgelegt, dass die Europäische Union während eines Zeitraums von höchstens drei Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ anerkennt, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen des Abkommens erfüllen. Der Zeitraum von drei Jahren kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.
Ein Muster des Ursprungszeugnisses wurde in der Bekanntmachung veröffentlicht.
Das Interimsabkommen wird ab dem 01.05.2026 vorläufig angewandt.
Quelle:
Fachmeldung vom 20.04.2026
Deutsche Zollverwaltung




