Für Einfuhren von Waren mit Ursprung in Ghana in die EU wird ab dem 20.08.2023 das System des „ermächtigten Ausführers“ durch das System des „registrierten Ausführers“ ersetzt.
Die EU-Kommission veröffentlichte am 12.07.2023 im Amtsblatt (EU) C 245 eine Mitteilung über den gültigen Ursprungsnachweis bei der Einfuhr von Ursprungserzeugnissen Ghanas in die Europäische Union im Rahmen des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens (WPA) zwischen der EU und Ghana mit Wirkung ab dem 20.08.2023.
Im Einklang mit Art. 17 Abs. 3 und Art. 21 Abs. 1 Buchstaben b und c des Protokolls Nr. 1 zum Interim-WPA und unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 17 Abs. 4 und Art. 26 des genannten Protokolls erhalten Ursprungserzeugnisse Ghanas bei der Einfuhr in die Europäische Union die Zollpräferenzbehandlung des Interim-WPA ab dem 20.08.2023 nur, wenn eine Ursprungserklärung vorgelegt wird, die ausgefertigt wurde von:
- einem gemäß den einschlägigen ghanaischen Rechtsvorschriften registrierten Ausführer oder
- jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6.000,- Euro je Sendung nicht überschreitet.
Quelle: Fachmeldung Zoll vom 12.07.2023