Warenverkehr mit den Pazifik-Staaten

Aktualisiert: 06.07.20260,9 min. Lesezeit

Die Europäische Kommission veröffentlichte am 11.06.2026 im Amtsblatt (EU) C/2026/3209 eine Mitteilung zum gültigen Ursprungsnachweis für Ausfuhren aus der EU in die Pazifik-Staaten im Rahmen des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Pazifik mit Wirkung vom 01.09.2026.

Gemäß Art. 15 Abs. 3 des Protokolls II zum Interims-WPA gilt ab dem 01.09.2026 für Erzeugnisse mit Ursprung in der EUbei der Einfuhr in die Pazifik-Staaten die Zollpräferenzbehandlung nach dem Abkommen nur bei Vorlage einer Erklärung auf der Rechnung, die von einem gemäß EU-Recht registrierten Ausführer (REX) abgegeben wird.

Damit werden Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 durch die Pazifik-Staaten ab 01.09.2026 nicht mehr akzeptiert.

Ausführer müssen die ihnen zugewiesene REX-Nummer in den gemäß dem Abkommen ausgefertigten Erklärungen auf der Rechnung angeben. Der Wortlaut der Erklärung auf der Rechnung findet sich in Anhang IV des Protokolls II.

Wurde einem Ausführer im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften keine REX-Nummer zugewiesen, so kann er eine Erklärung auf der Rechnung ohne Angabe der REX-Nummer ausfertigen.

Die Zulassung als registrierter Ausführer kann über das Zoll-Portal digital beantragt werden.

Quelle:

Deutsche Zollverwaltung / Meldung vom 12.06.2026

 

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