Am 15.03.2022 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Verfassungsbeschwerden und einen Antrag im Organstreitverfahren zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Kanada andererseits (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) als unbegründet zurückgewiesen.

Am 28.10.2016 beschloss der Rat der Europäischen Union die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung von CETA.

Eine Reihe von Bereichen wurde von der vorläufigen Anwendung ausgenommen.

Am 21.09.2017 trat CETA vorläufig in Kraft. In 12 Mitgliedstaaten der Europäischen Union – darunter die Bundesrepublik Deutschland – ist das Verfahren zur Ratifikation noch nicht abgeschlossen. Auch die Ratifikation durch Kanada und die Europäische Union steht noch aus.

Quelle
Bundesverfassungsgericht
Pressemitteilung Nr. 22/2022 vom 15.03.2022

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/bvg22-022.html