Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat Antworten auf eine Reihe von zentralen Fragen zu dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in einem Q&A kompakt zusammengefasst. Antworten auf viele Fragen finden Sie hier.

Die Zusammenstellung Q&A befasst sich insbesondere ausführlich mit dem Komplex verbundener Unternehmen im In- und Ausland und deren Einbeziehung in den Geltungsbereich des Gesetzes.

Hinsichtlich der konkreten Umsetzungsanforderung des Gesetzes durch die Unternehmen bleibt der Abstraktionsgrad unverändert hoch, so etwa bei der Auslegung der „Angemessenheit“ als Schlüsselbegriff.

Hervorgehoben wird unter anderem auch, dass nicht automatisch die Sorgfaltspflicht erfüllt wird, wenn sich lediglich auf eine schriftliche Zusicherung des Lieferanten (Lieferantenselbstauskunft) verlassen wird, dass die menschenrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.