Schon Ende Mai 2022 ändern sich in Frankreich die Regeln für die Bewerbung von Preisermäßigungen infolge der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161.

Neu und praxisrelevant ist insbesondere, dass die Händler künftig den vorangegangenen Preis als Referenzpreis zur Berechnung des (prozentualen) Nachlasses verwenden müssen. Die Verwendung der Hersteller-UVP ist dagegen künftig untersagt.

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