Neue Verfahrensvorschriften zum präferenziellen Warenursprung

Aktualisiert: 06.07.20261 min. Lesezeit

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1183 (Amtsblatt der EU „L“ vom 03.06.2026) werden umfangreiche Änderungen der Verfahrensvorschriften zum präferenziellen Ursprung von Waren in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 (Durchführungsregelung zum EU-Zollkodex) vorgenommen. Hintergrund ist der inzwischen vollzogene Übergang zum System des Registrierten Ausführers („REX“) im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) sowie die Ausweitung des REX-Systems auf EU-Ausführer im Kontext mit Freihandelsabkommen der Union.

Neben einer Neustrukturierung der Regelungen und der Einführung neuer klarstellender Begriffsbestimmungen sind u.a. vorgesehen:

  • Stärkung des REX-Systems
  • Vereinfachung der Bestimmungen über die Bewilligung als ermächtigter Ausführer
  • Einführung neuer Verfahrensvorschriften zur Annahme und Prüfung von Ursprungsnachweisen
  • Erweiterte Anforderungen an Lieferantenerklärungen (LE)
  • vereinfachte Ersetzung von Ursprungsnachweisen und Ursprungsdokumenten sowie
  • neue Bestimmungen zur Überwachung und Kontrolle registrierter Ausführer.

Im Anhang 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447, der u.a. die Vorgaben für den Wortlaut von Ursprungserklärungen und Lieferantenerklärungen enthält, werden zahlreiche Streichungen, Anpassungen und Neufassungen vorgenommen.

Die Änderungen gelten ab dem 23.12.2027.

Einge Änderungen, u.a. die überarbeiteten Begriffsbestimmungen und die Anpassungen im Anhang 22, finden erst ab dem 23.06.2028 Anwendung.

Quelle:
Amtsblatt der Europäischen Union „L“ vom 03.06.2026
Fachmeldung der Deutschen Zollverwaltung vom 05.06.2026

 

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