Im gestrigen Bundesgesetzblatt ist das Gesetz über unternehmerische Sorgfaltspflichten in Lieferketten, das sog. Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), veröffentlicht worden.

Das LkSG tritt am 01.01.2023 in Kraft. Bereits ab heute ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu ermächtigt, das Verfahren zur Einreichung der Unternehmensberichte und zur risikobasierten Kontrolle zu regeln. Darüber hinaus übernimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ab heute die Verantwortung für die Kontrolle und Durchsetzung des LkSG sowie für die Erarbeitung von Handreichungen.

Die wichtigsten Änderungen im parlamentarischen Prozess sind nachfolgend nochmals aufgeführt:

  • eine Anwendung des Gesetzes auch auf Unternehmen mit Hauptsitz im Ausland, sofern diese eine Niederlassung in Deutschland haben und dort mehr als 3.000 bzw. 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 1 Abs. 1 Satz 2),
  • die Aufnahme eines zusätzlichen Umweltabkommens (§ 2 Abs. 3 Nr. 6 bis 8)
  • eine Klarstellung, dass das Gesetz keine zusätzlichen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlagen über die bisherige Rechtslage hinaus begründet (§ 3 Abs. 3), 
  • eine Klarstellung, dass Geschäftsbeziehungen auch in solchen Staaten möglich sind, wenn diese internationale Abkommen wie die ILO-Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder umgesetzt haben (§ 7 Abs. 3 nach Nr. 3), 
  • eine Definition für „substantiierte Kenntnis“, nach der „tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine menschenrechtliche Verletzung oder einen Verstoß gegen eine umweltbezogene Pflicht bei mittelbaren Zulieferern möglich erscheinen lassen…“ (§ 9 Abs. 3),

Die Umsetzung des LkSG werden wir eng und kritisch begleiten. Dafür nehmen wir weiterhin gerne Ihre Hinweise entgegen.

In diesem Zusammenhang möchten wir Sie auf eine Veröffentlichung der Europäischen Kommission und des Europäischen Auswärtigen Dienstes hinweisen. Mit demLeitfaden zur Sorgfaltspflicht europäischer Unternehmen gegen das Risiko von Zwangsarbeit in ihren Betrieben und ihrer Lieferkette, der derzeit nur in englischer Sprache verfügbar ist, sollen Unternehmen in ihrem verantwortungsvollen Handeln unterstützt werden. Der Leitfaden erläutert die praktischen Aspekte der Sorgfaltspflicht und gibt einen Überblick über die Instrumente der EU und auf internationaler Ebene, die für die Bekämpfung von Zwangsarbeit relevant sind.

 

Hinsichtlich des europäischen Sorgfaltspflichtengesetzes wird mittlerweile mit einer Veröffentlichung eines Vorschlags im 4. Quartal, vielleicht im Oktober 2021, gerechnet. Diese weitere Verschiebung ist darauf zurückzuführen, dass der unabhängige Ausschuss für Regulierungskontrolle die Folgenabschätzungen der Kommission negativ bewertet hatte. U.a. bemängelte der Ausschuss, dass es keine klare Belege dafür gebe, dass europäische Unternehmen, einschließlich KMU, sich nicht ausreichend mit Chancen, Risiken und Auswirkungen der Nachhaltigkeit befassen. Die ausführliche Stellungnahme finden Sie als Anlage beigefügt (PDF):