Lieferkettenmanagement ist Teil des Vertragscontrollings

Aktualisiert: 19.11.20242,7 min. Lesezeit

Mit dem komplexen Thema: Vertragscontrolling im Auslandsgeschäft – Instrumente für rechtssicheren Vertrieb und Beschaffung (II. Teil) endete am 18.11.2024 die sechste Staffel der AHV Fit for Trade Veranstaltungsreihe. Referent Herr RA Dr. Fabian Breckheimer, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht, CARLSWERK Rechtsanwälte, Düsseldorf, fasste zu Beginn den ersten Teil des Webinars, der im Juni stattfand, zusammen, bei dem es u.a. um das sichere Begründen von Vertragsbeziehungen einschließlich der wirksamen Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die Abgrenzung AGB vs. Individualvereinbarung ging.

Der zweite Teil des Webinars widmete sich Risiken und Störungen, die während einer Vertragsbeziehung auftreten können. So ist z. B. das Lieferkettenmanagement ein wesentlicher Teil des Vertragscontrollings. Essentiell ist stets eine vertraglich klare Vereinbarung über das Lieferdatum. Wird dieses nicht eingehalten, wird ein Verschulden des Verkäufers gesetzlich vermutet, mit der Folge, dass sich der Verkäufer aktiv entlasten muss. Hinzukommt, dass der Verkäufer / Lieferant grundsätzlich das Beschaffungsrisiko trägt.

Anschließend ging er auf den Unterschied zwischen „Unmöglichkeit“ und „Störung der Geschäftsgrundlage“ ein. Im Einzelfall ist zu ermitteln, in wessen Verantwortungsbereich das eingetretene Risiko nach der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung fällt. Nur wenn das störende Ereignis weder in die Risikosphäre der einen noch der anderen Partei fällt, kommt eine Vertragsanpassung oder als letztes Mittel eine Vertragsaufhebung in Betracht.

Der Eintritt eines Ereignisses, das als Höhere Gewalt/Force Majeure zu qualifizieren ist, führt keineswegs zur automatischen Vertragsbeendigung. Vielmehr wird hier die „Pause-Taste“ gedrückt, so dass die Leistungspflichten für die Dauer des Ereignisses ruhen. Daher sollten die Vertragsparteien vertraglich festlegen, wann ein Fall von Force Majeure vorliegt und was dann als Rechtsfolge gelten soll.

Anschließend wurde auf das Thema Preissteigerungen und auf gesetzliche und vertragliche Lösungsmöglichkeiten eingegangen. Ein Lösungsansatz kann eine vertragliche Preisanpassungsklausel sein. In AGB muss dabei die strenge AGB-rechtliche Inhaltskontrolle bedacht werden. Sicherer ist eine individuelle Vereinbarung, die allerdings frei ausgehandelt sein muß.

In einem weiteren Themenblock wurde der Unterschied zwischen Gewährleistung und Haftung nach deutschem Recht anhand von Praxisbeispielen herausgearbeitet. Die Rechtslage im Ausland ist oftmals eine andere, daher gilt: Augen auf bei der Rechtswahl und der Vertragsgestaltung.

In diesem Zusammenhang wurde auch auf Möglichkeiten einer vertraglichen Haftungsbeschränkung (im B2B-Bereich) eingegangen, die Haftungsrisiken kalkulierbar machen soll.

Zu einem effektiven Vertragscontrolling zählt folglich auch das Haftungs- und das Gewährleistungsmanagement.

Abschließend ging Herr Dr. Breckheimer noch auf Möglichkeiten der Beendigung einer Vertragsbeziehung ein. Hier sollte der gleiche Sorgfaltsmaßstab angelegt werden, wie bei der sicheren Begründung von Vertragsbeziehungen. So ist etwa im Vorfeld zu klären, wer eine Kündigung rechtswirksam aussprechen kann, welche Fristen gelten und in welcher Form die Kündigung zu erfolgen hat.

Der Außenhandelsverband Nordrhein-Westfalen (AHV NRW e. V.) bietet qualifizierten Nachwuchskräften und Seiteneinsteigern in international tätigen Industrie-, Handels- und Dienstleistungsunternehmen ein zielgerichtetes Weiterbildungsangebot an. Im Fokus steht die Vermittlung von Grundlagenwissen im Außenhandel. Der AHV NRW arbeitet mit qualifizierten und erfahrenen Dozenten aus der Außenhandelspraxis zusammen. Somit werden Nachwuchskräfte und Seiteneinsteiger fit for trade gemacht.

Das nächste Fit for Trade Webinar findet am 09.01.2025 zum Thema: Änderungen im Außenwirtschafts- und Zollrecht zum Jahreswechsel 2024 / 2025 statt.

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