Das Thema Ethylenoxid (ETO) bzw. 2-Chlo-rethanol (2-CE) beschäftigt viele Mitgliedsunternehmen branchenübergreifend seit einiger Zeit mehr oder weniger stark.

Angefangen hat die Problematik am 09.09.2020 mit einer Meldung im Europäischen Schnellwarnsystem (RASFF) für Sesam. Betroffen sind mittlerweile diverse Produkte, z. B. Sesamsamen, Guarkernmehl, Johannisbrotkernmehl, Xanthan, Nahrungsergänzungsmittel, Kräuter und Gewürze und Futtermittel. Es kam zu unzähligen Rückrufen, auch von Produkten in denen die betroffenen Rohwaren eingesetzt wurden.

ETO ist ein Gas, das zur Entkeimung und zur Begasung eingesetzt wird und als Rückstand oder Kontaminante in Lebensmitteln auftreten kann. Der Einsatz von ETO ist in der EU nicht erlaubt. In der EU wird die Summe aus ETO und 2-CE (2-Chlorethanol) ausgedrückt als ETO bestimmt, also nicht das ETO alleine und als solches. In nahezu allen Fällen wird auch nicht das ETO, sondern ausschließlich sein Reaktionsprodukt 2-CE nachgewiesen.

Aufgrund der weiterhin andauernden Problematik mit ETO bzw. 2-CE ist nun die seit längerem erwartete Verordnung (EU) 2022/1396 veröffentlicht worden (ABL „L 211“ vom 12.08.2022), mit der die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 über die Anforderungen an Zusatzstoffe geändert wird. Mit dieser Verordnung gilt künftig für Lebensmittelzusatzstoffe wie etwa Gummi Arabikum, Johannisbrotkernmehl, Guarkernmehl, Xanthan usw. ein ETO-Höchstwert von 0,1mg/kg. Hierbei ist es unerheblich, ob die Belastung durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder Sterilisierungsmitteln bedingt ist oder auf sonstigen Gründen beruht.