Im Zuge der Bewältigung der Corona-Pandemie hatten Bund und Länder im Jahr 2020 beschlossen, beim Erhebungsverfahren zur Einfuhrumsatzsteuer die sog. Fristenlösung einzuführen, nach der die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um einen Monat auf den 26. des dem Abrechnungszeitpunkt der Einfuhrumsatzsteuer nachfolgenden Monats verschoben wird. Damit sollte importierenden Unternehmen Liquidität verschafft werden. Zudem wurde eine Evaluation im Jahr 2023 vereinbart.

Am 29.03.2022 hat das Deutsche Maritime Zentrum unter Beteiligung von zahlreichen Wirtschaftsverbänden, darunter dem Verein Hamburger Exporteure (VHE) und dem Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), in einer virtuellen Präsentation die Studie Evaluierung des Erhebungsverfahrens zur Einfuhrumsatzsteuer vorgestellt. Diese unterstreicht die Fortentwicklung der Fristenlösung zu einer Verrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit dem entsprechenden Vorsteuerabzug. Der BGA, BDEx und seine Mitgliedsverbände (AHV NRW, VHE, BAV etc.) treten seit langem für die Einführung einer Verrechnungslösung ein. Zuletzt hat der BGA diese Forderung in seinem Positionspapier Rechtsvereinfachungen zur Beschleunigung von Investitionen vom März 2023 bekräftigt.

 

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