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EU-Verpackungsverordnung (PPWR) / Durchführungsgesetz

Aktualisiert: 06.07.20261,8 min. Lesezeit

Der Bundestag hat am 11.06.2026 über das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz einen Beschluss gefasst, mit dem das bisherige deutsche Verpackungsgesetz abgelöst wird. Mit der Neuregelung durch das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 (VerpackDG) werden gleichzeitig die erforderlichen Anpassungen an die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung („PPWR“), insbesondere zur Herstellerverantwortung, vorgenommen.

Für die Inverkehrbringer von Ware in nichtsystembeteiligungspflichtiger Verpackung (B-2-B Bereich, Lieferung an gewerbliche Endabnehmer) ist über die bereits bisher geltende Registrierungspflicht hinaus eine Zulassungspflicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister („LUCID“) gem. § 19 Verpack-DG vorgesehen.

Alternativ hierzu ist die Teilnahme an zugelassenen Organisationen für Herstellerverantwortung möglich.

Die bisherigen Regelungen zur unentgeltlichen Rücknahme von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen im B-2-B Geschäft am tatsächlichen Ort der Übergabe sind in § 39 des neuen VerpackDG verortet. Hersteller und in der Lieferkette nachfolgende Vertreiber können bei wiederkehrenden Lieferungen weiterhin untereinander und mit dem gewerblichen Endabnehmer individuelle Vereinbarungen über den Ort der Rückgabe und Kostenregelungen treffen.

Die bisherige Hinweispflicht auf die Rückgabemöglichkeit bleibt ebenfalls bestehen.

Das VerpackDG enthält in § 66 Abs. 2 auch Sanktionen für Verstöße gegen die neue EU-PPWR, die als Ordnungswidrigkeitstatbestände ausgestaltet sind. Diese Bußgeldvorschriften greifen erst zum 12.02.2027.

Die Neuregelung soll, nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt, zeitgleich mit der Anwendung der PPWR zum 12.08.2026 in Kraft treten. Zahlreiche Bestimmungen finden jedoch gemäß den Vorgaben der EU-Regelung erst zu späteren Zeitpunkten Anwendung. Ferner sind umfangreiche Überleitungsfristen zum Übergang des bisherigen VerpackG auf die Neuregelung vorgesehen.

Losgelöst davon gibt es hinsichtlich der Wiederverwendungsziele der PPWR Ausnahmen für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder

Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder unterfallen als Transportverpackungsformate den Wiederverwendungszielen in Artikel 29 der EU-Verpackungsverordnung (EU)2025/40. Unternehmen müssen ab dem 01.01.2030 sicherstellen, dass eine Wiederverwendungsquote von mindestens 40 % innerhalb eines Wiederverwendungssystems erreicht wird.

Bei Verwendung zur Beförderung von Ware innerhalb desselben Unternehmens, zwischen verbundenen Unternehmen in der EU und zwischen Unternehmen innerhalb desselben EU-Mitgliedstaats beträgt die Quote hingegen 100 %. Von dieser Anforderung rückt die EU-Kommission durch den Delegierten Beschluss (EU)2026/429 vom 25.02.2026 wieder ab.

In den genannten Beförderungsfällen gilt für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder die Wiederverwendungsquote von 40 %, um Kostenbelastungen der Unternehmen und Störungen der Lieferkette zu vermeiden.

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