Am 13.12.2022 wurde eine vorläufige politische Einigung über die Einführung eines CO2-Grenzausgleichs (CBAM) erzielt. Der CBAM wird ab Oktober 2023 – übergangsweise zunächst nur mit Meldepflichten über „eingebettete CO2-Emissionen“ – eingeführt für Eisen und Stahl, Zement, Düngemittel, Aluminium, Elektrizität und Wasserstoff sowie einige Vorprodukte, bestimmte nachgelagerte Produkte und indirekte CO2-Emissionen.

In die EU importierende Unternehmen müssen dabei  sogenannte CBAM-Zertifikate erwerben, um die Differenz zwischen dem im Produktionsland niedrigeren oder gar nicht anfallenden CO2-Preis und dem Zertifikatspreis im EU-EHS zu zahlen.

Zwischen 2026 und 2034 wird der CBAM nur für den Teil der Emissionen gelten, für den keine Freizertifikate im EU-EHS I vergeben werden, um die Regeln der Welt­handelsorganisation (WTO) einzuhalten.

Die Freizertifikate werden zu Beginn langsamer und gegen Ende beschleunigt abgebaut (Phase-Out), und zwar 2026 um 2,5 %, 2027 um 5 %, 2028 um 10 %, 2029 um 22,5 %, 2030 um 48,5 %, 2031 um 61 %, 2032 um 73,5 %, 2033 um 86 %, 2034 um 100 % im Vergleich zu 2025.

Auch für Exporteure werden die Freizertifikate abgebaut, wenngleich sie teilweise finanziell unterstützt werden sollen. Bis 2025 soll die Kommission das Carbon-Leakage-Risiko bei Exportwaren in Nicht-EU-Länder bewerten und erforderlichenfalls einen WTO-konformen Legislativvorschlag vorlegen, um diesem Risiko zu begegnen.

Quelle:
Centrum für Europäische Politik (cep) / Newsletter 01/2023 vom 03.01.2023