Das „Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2023“ enthält im Titel II Abschnitt III eine neue Definition des Einführers (Datenelement 13 04 000 000) zur Angabe in Zollanmeldungen bei der Einfuhr.

„Während im Anhang 9 UZK-TDA noch die Angabe des Empfängers in (vereinfachten) Einfuhranmeldungen vorsah, sieht nunmehr der Anhang B UZK-DA nur die Angabe des Einführers vor.

Da der Empfänger im Anhang 9 Anlage C1 UZK-TDA nicht definiert war, konnte dieser national als Einführer im Sinne von § 2 Abs. 10 AWG festgelegt werden. Gemäß Anhang B UZK-DA ist der Einführer dagegen als die Person, die die Zollanmeldung abgibt bzw. in deren Rechnung die Zollanmeldung abgegeben wird, definiert.

Diese Definition gilt für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die Anmeldung zum Zolllagerverfahren, zur vorübergehenden Verwendung und zur aktiven Veredelung und zur Verbringung von Waren im Rahmen des Handels mit steuerlichen Sondergebieten (Spalten H1-H5 des Anhangs B UZK-DA).“

In der Regel sei somit der Einführer auch der Anmelder, nur bei indirekter Vertretung seien der Anmelder (der indirekte Vertreter) und der Einführer (der Vertretene) unterschiedliche Personen. Der Einführer könne bei indirekter Vertretung auch außerhalb des Zollgebiets der Union ansässig sein. Bei indirekter Vertretung sei zudem der Einführer neben dem Anmelder Zollschuldner (Art. 77 Abs. 3 UAbs. 1 UZK). Sofern der Einführer ein im Zollgebiet der Union ansässiger Wirtschaftsbeteiligter sei, sei die Angabe der EORI-Nummer obligatorisch.

Für Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert (Art. 143a UZK-DA, Spalte H7 UZK-DA) sei der Einführer dagegen definiert als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert würden. Diese Definition des Einführers könne für Sendungen mit geringem Wert nicht nur bei Abgabe der Zollanmeldung über ATLAS-IMPOST, sondern auch bei Nutzung von ATLAS-Zollbehandlung angewendet werden. Bei Zollanmeldungen für Sendungen mit geringem Wert gelte zudem, dass die EORI-Nummer nur anzugeben sei, wenn sie dem Anmelder vorliege.

Den Anmeldern bzw. Vertretern würde eine Übergangszeit eingeräumt, um die neue Definition des Einführers in ihren Zollanmeldungen zu berücksichtigen.

Bis auf in ATLAS-IMPOST würde im Bereich ATLAS-Einfuhr sowie in den entsprechenden Dokumentationen einschließlich dem EDI-IHB der Einführer noch als Empfänger bezeichnet. Bis zur technischen Anpassung sei der Einführer im Feld für den Empfänger einzutragen. Gleiches gelte bei Verwendung des Einheitspapiers (Feld Nr. 8).

In summarischen Eingangsanmeldungen sei weiterhin der Empfänger als die Person, der die Waren tatsächlich geliefert werden, anzugeben.

Quelle:
Fachmeldung Zoll vom 31.03.2023
Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen – Ausgabe 2023