Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID
Die deutsche Zollverwaltung hat im Bereich „Fachmeldungen“ über den Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID zwecks Erteilung von zollrechtlichen Bewilligungen berichtet.
Für die Bearbeitung einiger Anträge für zollrechtliche Vereinfachungen ist es notwendig, bestimmte sachbezogene oder persönliche Daten zu erheben. Die Informationen sind erforderlich, damit die Zollbehörden Ihre Anträge vollständig prüfen und darüber entscheiden können.
Ein Bewilligungskriterium, welches für nahezu alle zollrechtlichen Bewilligungen relevant ist, ist gem. Art. 39 Buchst. a) UZK die Voraussetzung, dass der Antragsteller keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen haben darf.
Hinsichtlich der Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften ist die Zollverwaltung rechtlich verpflichtet, einen Bereich zu überprüfen bzw. überprüfen zu lassen, welcher in den Zuständigkeitsbereich der Landesfinanzbehörden (Finanzämter) fällt. Hierfür ist eine Abfrage der Hauptzollämter bei den Finanzämtern notwendig.
Für die steuerrechtliche Überprüfung werden nur die Informationen bei den Finanzämtern abgefragt, die für die Bewertung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit erforderlich sind. Gehaltsinformationen und persönliche Einkommensverhältnisse sind hiervon nicht umfasst. Zudem kommt es nur auf Verstöße gegen zoll- und steuerrechtliche Vorschriften im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit. Verstöße gegen steuerrechtliche Vorschriften im privaten Bereich sind nicht Gegenstand der Abfrage bei den Finanzämtern.
Um das Bewilligungskriterium zu überprüfen, ist zukünftig die Angabe der Steuer-ID des relevanten Personenkreises und die Angabe des zuständigen Finanzamts bei der Antragstellung einer Bewilligung im Fragebogen zollrechtliche Bewilligungen notwendig. Der Fragebogen wird derzeit überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Die Angabe der Steuer-ID wird mit Veröffentlichung des neuen Fragebogens erforderlich. Dies ermöglicht nicht nur die zweifelsfreie und zeitnahe Identifikation der betroffenen Personen, sondern gewährleistet darüber hinaus auch den Schutz personenbezogener Daten. Ohne die Angabe der Steuer-ID wäre es erforderlich, für die zweifelsfreie Zuordnung weitere spezifische Angaben, wie z.B. die Personalausweisnummer, abzufragen. Die Zulässigkeit der Abfrage der Steuer-ID ist höchstrichterlich bestätigt worden.
Den Zollbehörden ist bewusst, dass es sich dabei um sensible Daten handelt. Die erhobenen Daten werden nur für den Zweck verwendet, für den sie benötigt werden. Ihre Angaben werden vertraulich behandelt und nach den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Da personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeitet werden, werden die Vorschriften der DSGVO, insbesondere in Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung nach Art. 6 DSGVO, die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 5 DSGVO und die Informationspflichten nach Art. 13 und 14 DSGVO, eingehalten. Der Schutz der Steuer-ID wird unter anderem dadurch gewährleistet, dass die Steuer-ID nicht beim Hauptzollamt gespeichert wird.
Weitere Informationen darüber, von welchen Personen die Steuer-ID benötigt wird und wie das Verfahren zwischen den Hauptzollämtern und den Finanzämtern geregelt ist, können Sie dem Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID entnehmen (Stand: 26.03.2026).
Auszug aus dem Merkblatt:
Personenkreis
Folgende Personen werden bei der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit überprüft:
- Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/innen), sind zu berücksichtigen. Die Neufassung des Art. 24 UZK-IA betont hier, dass mehrere Personen gemeinsam in Betracht kommen können.
- Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind (z.B. Abteilungsleiter/innen).
- Ausgenommen von der Überprüfung sind Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräte. Ebenfalls ausgenommen sind Abteilungsleiter/innen, soweit sie nicht für die Zollangelegenheiten des Antragstellers zuständig sind, Leiter/innen der Buchhaltungen und Zollsachbearbeiter/innen.
Bei dem im Einzelfall beim Antragsteller bzw. Bewilligungsinhaber zu prüfendem Personenkreis spielen Überlegungen zu Unternehmensgröße, Anzahl der Beschäftigten der Zollabteilung, Aufgabenzuschnitte und Verantwortungsbereiche der handelnden Personen eine maßgebliche Rolle. Zur sachgemäßen Abgrenzung der maßgeblichen Personenkreise wird empfohlen, im Rahmen der Antragstellung Rücksprache mit dem zuständigen Hauptzollamt zu halten.
Quelle: Fachmeldung der Zollverwaltung vom 26.03.2026
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