Logo Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

BAFA / Neue LkSG-Handreichungen (Standards, Audits u. Zertifizierungen)

Aktualisiert: 06.01.20251,6 min. Lesezeit

Die neue Handreichung des BAFA bietet eine konkrete Orientierungshilfe in Bezug auf die Auswahl und Nutzung von Standards, Audits und Zertifizierungen als Instrumente zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach dem LkSG.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Größe menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihren Lieferketten zu beachten. Dabei wird häufig die Frage gestellt, ob und inwieweit Standards, Audits und Zertifizierungen hierbei unterstützen können.

Die neue Handreichung zeigt auf, wie sich das LkSG zu den Instrumenten verhält und welche Empfehlungen das BAFA in diesem Zusammenhang macht. Auf Basis einer umfangreichen Dokumentenauswertung und Stakeholder-Konsultation werden mögliche Unterstützungsfunktionen dieser Instrumente im Sorgfaltsprozess, ihre Limitationen und damit verbundene Qualitätsanforderungen dargestellt.

Von zentraler Bedeutung ist, dass das LkSG keine Privilegierung bestimmter Standards, Audits oder Zertifizierungen vorsieht. Die Instrumente können eine unterstützende Rolle im Sorgfaltsprozess spielen, wenngleich diese Form der externen Unterstützung verpflichtete Unternehmen nicht von ihrer eigenen Verantwortung nach dem Gesetz entbindet.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat daher zur Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) folgende Handreichungen gem. § 20 LkSG zu dem Themenkomplex Standard, Audits und Zertifizierungen veröffentlicht:

Standards, Audits und Zertifizierungen als Instrumente im Sorgfaltsprozess

Executive Summary zur Handreichung sowie

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Handreichung

Vor dem Hintergrund der Entwicklungen zur Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Richtlinie (EU) 2022/2464) wird das BAFA erstmalig zum Stichtag 01.01.2026 das Vorliegen der Berichte nach dem LkSG sowie deren Veröffentlichung prüfen. Auch wenn die Übermittlung eines Berichts an das BAFA und dessen Veröffentlichung nach dem LkSG bereits vor diesem Zeitpunkt fällig war, wird das BAFA die Überschreitung der Frist nicht sanktionieren, sofern der Bericht spätestens zum 31.12.2025 beim BAFA vorliegt. Weitere Informationen finden Sie hier.

Quelle:

BAFA-Pressemitteilung vom 13.12.2024

 

Über die weiteren Entwicklungen werden wir unsere Mitgliedsunternehmen informieren und stehen für einen damit verbundenen Erfahrungsaustausch gerne zur Verfügung.

 

Auswahl der Redaktion

  • Mit hohem Aufwand versucht Russland weiterhin, mittels [...]

  • Zollverantwortliche u.a. aus dem AHV-Mitgliederkreis nahmen am [...]

  • Am 04.03.2025 und 06.03.2025 fanden sowohl das [...]

Melden Sie sich an für unseren AHV Inside Newsletter!

Unser AHV Inside Newsletter erscheint 1x im Monat Sie können sich zu jeder Zeit wieder abmelden.

Ähnliche Beiträge