Das Beantragen einer unverzüglichen Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung nach Artikel 244 UZK-IA kann in ATLAS aktuell durch das Anmelden der Zahlungsarten „Y“ (bei Barzahlung) oder „Z“ (bei Zahlungsaufschub) erfolgen.

Im Bereich von ATLAS-Einfuhr soll in Zukunft das Beantragen der unverzüglichen Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung über eine neu geschaffene Unterlagencodierung geregelt werden.

Die Unterlagencodierung wird lauten: „9DFB“ – „Unverzügliche Mitteilung der Zollschuld anstatt einer Sicherheitsleistung (Art. 244 UZK-IA)“.

Aus technischen Gründen ist die Unterlagencodierung „9DFB“ bereits jetzt im IT-Verfahren ATLAS vorhanden. Derzeit ist aber noch kein konkretes Systemverhalten daran gebunden.

Quelle:
ATLAS-Info 0313/22 vom 07.04.2022