Mit der Verordnung (EU) 2023/1442 vom 11.07.2023 (ABL „L 177“ vom 12.07.2023) wurde der Anhang I der sog. Kunststoff-Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, angepasst.
Die Anpassungen betreffen zugelassene Monomere, Zusatzstoffe und Hilfsstoffe (u.a. Phthalsäure, Dibutylester (DBP), Perchlorsäure, Salze (Perchlorat)), die bei der Herstellung von Kunststoffen verwendet werden.
Dabei wurden die spezifischen Migrationsgrenzwerte (SML), Gruppenbeschränkungsnummern, Beschränkungen und Spezifikationen geändert.
Bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung (EU) Nr. 10/2011 hergestellte und vor dem 01.02.2025 erstmals in Verkehr gebrachte Materialien und Gegenstände aus Kunststoff bleiben weiterhin im Verkehr, bis die Bestände aufgebraucht sind.
Falls ein Erzeugnis, das sich in der Zwischenstufe der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff befindet, oder ein für die Herstellung solcher Erzeugnisse, Materialien oder Gegenstände bestimmter Stoffe, den Bestimmungen der vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 entspricht und nach dem 01.05.2024 erstmals in Verkehr gebracht wurde, muss in der Konformitätserklärung für diesen Stoff oder dieses Erzeugnis angegeben werden, dass es nicht den aktuellen Vorschriften entspricht und nur zur Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff verwendet werden kann, die vor dem 01.02.2025 in Verkehr gebracht werden sollen.
Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die mit Salicylsäure (FCM-Stoff Nr. 121) oder mit naturbelassenem Holzmehl oder naturbelassenen Fasern einer bestimmten Holzart hergestellt wurden, dürfen auch nach dem 01.02.2025 erstmals in Verkehr gebracht werden. Dabei müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein, wie beispielsweise die Stellung eines Antrags auf Zulassung dieses Stoffs oder Holzmehls oder dieser Holzfasern vor dem 01.08.2024 bei der zuständigen Behörde und die Beschränkung der Verwendung auf die im Antrag beschriebenen Verwendungsbedingungen. Die Verordnung tritt am 01.08.2023 in Kraft.